Somit hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem sie mit der Strafanzeige vom 4. Mai 2020 E._____, F._____, G._____ und die mit der Räumung beauftragte Polizisten und mit der Strafanzeige vom 29. Mai 2020 zusätzlich noch die mit der Räumung beauftragen Mitarbeiter der H._____ AG und der I._____ AG wegen diverser Delikte falsch beschuldigt hat. 4.4.3. 4.4.3.1. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich folgendes: