1 StGB zu bestrafen. Sodann ist weiter festzuhalten, dass sich, entgegen der Vorinstanz, die Anschuldigungen der Beschuldigten nicht gegen die Regionalpolizei, die H._____ AG und die I._____ AG als solche, sondern gegen deren mit der Räumung beauftragten Mitarbeiter gerichtet hat, zumal nur natürliche Personen Adressaten einer (falschen) Anschuldigung sein können (siehe oben, E. 4.3).