2 StGB zur Anwendung käme. Art. 303 Ziff. 2 StGB stellt allerdings – als ein weniger intensiver Angriff auf das geschützte Rechtsgut – eine Privilegierung im Vergleich zu Art. 303 Ziff. 1 StGB dar (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 49 StGB). Entsprechend ist bei einer falschen Anschuldigung gegenüber einer nichtschuldigen Person sowohl wegen Übertretungen als auch Vergehen und Verbrechen nicht von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. BGE 124 IV 145 E. 3b), mithin die beschuldigte Person nur wegen Art. 303 Ziff. 1 StGB zu bestrafen.