Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als dass die Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem sie nichtschuldige Personen wegen Verbrechen und Vergehen bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft beschuldigte. Zu berücksichtigen gilt es, dass es sich bei zwei der beanzeigten Delikte (Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 325quater StGB und Verstoss gegen das Versammlungsverbot gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24; Gesetz nicht mehr in Kraft]) um Übertretungen handelt und somit Art. 303 Ziff. 2 StGB zur Anwendung käme.