Weiter hat die Beschuldigte am 29. Mai 2020 erneut im Namen der D._____ AG «Strafantrag» eingereicht und abermals die eben erwähnten Personen sowie zusätzlich die H._____ AG und die I._____ AG (bzw. deren bei der Räumung jeweils anwesenden Mitarbeiter) beschuldigt, sich wegen der mit «Strafantrag» vom 4. Mai 2020 bereits erwähnten Delikte sowie zusätzlich wegen Diebstahls strafbar gemacht zu - 13 - haben (Beizugsakten der Oberstaatsanwaltschaft, OSTA.ST.2020.239 act. 11.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme sämtlicher Strafanträge der Beschuldigten (UA act. 124).