Die Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die auf der durch das Handelsgericht verfügten Mietausweisung beruhende polizeiliche Räumung rechtsgültig erfolgt sei, weshalb ihr auch bewusst gewesen sei, dass die von ihr beanzeigten Personen keine strafbaren Handlungen begangen hatten. Folglich habe sie die Anzeigen wider besseres Wissen und in der einzigen Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die Beanzeigten herbeizuführen gestellt, womit sie sich der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.4 ff.).