4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschuldigte habe am 4. Mai 2020 E._____, F._____, G._____, die Regionalpolizei Q._____ und am 29. Mai 2020 zusätzlich die H._____ AG und die I._____ AG wegen diverser Delikte falsch beschuldigt. Die genannten Personen seien aber gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020 unschuldig. Die Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die auf der durch das Handelsgericht verfügten Mietausweisung beruhende polizeiliche Räumung rechtsgültig erfolgt sei, weshalb ihr auch bewusst gewesen sei, dass die von ihr beanzeigten Personen keine strafbaren Handlungen begangen hatten.