Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, d.h. eine identifizierte Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Folglich muss sich die Anschuldigung gegen eine natürliche Person richten, wobei die angeschuldigte Person nicht namentlich genannt werden muss; es reicht aus, dass aus den Umständen erkennbar wird, wer gemeint ist. Auch ein klar umgrenzter Personenkreis kann Objekt eines strafrechtlich verpönten Angriffs sein (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 303 StGB). Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss Art.