13 StGB vor. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 4.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vor: Begangen: Tatort: […], D._____ AG Tatzeit: Montag, 04.05.2020 und Freitag, 29.05.2020