3.4.5. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte als zuständiges Organ der D._____ AG im Wissen um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 die ihr auferlegte Pflicht, die Liegenschaft an der R-Strasse in Q._____ innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und diese der C._____ AG in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zurückzugeben, nicht befolgt. Damit hat sie sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt nach dem oben Ausgeführten kein Rechtsirrtum gemäss Art. 13 StGB vor.