ersucht hat. Der Rechtsanwalt hat der Beschuldigten diese Hinweise zudem auch weitergegeben (vgl. Beschwerde vom 17. April 2020, act. 175 ff., v.a. act. 179; aus dieser ergeht, dass die Beschwerde und die entsprechende Information der Mandantschaft in Kopie weitergegeben wurde, act. 200). Dass die Vollstreckbarkeit mit Rechtskraft gleichgestellt wurde, ist korrekt und ergeht, wie gezeigt, unmissverständlich aus dem Entscheid des Handelsgerichts. Der Beschuldigten war klar, dass das Mietobjekt bis am 20. April 2020 geräumt werden musste.