3.4.4. Der Beschuldigte ist insbesondere unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts in Erwägung 4 auf Seite 19 des Urteils des Handelsgerichts (UA act. 106) und des Urteilsdispositivs Ziff. 1.1, gemäss welcher die Beschuldigte verpflichtet wurde, die Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, nicht zu glauben, wenn sie behauptet, nicht um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids gewusst zu haben und vom Weiterbestehen des Mietverhältnisses ausgegangen sei. Die D._____ AG, bzw. die Beschuldigte als zuständiges Organ derselben wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten.