3.4.2. Es ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte Präsidentin des Verwaltungsrats der D._____ AG ist und dass die von der D._____ AG gemieteten Geschäftsräumlichkeiten an der R-Strasse in Q._____ trotzt der Anweisung gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 3. April 2020 (Räumung innert 14 Tagen ab Rechtskraft) auch am 20. April 2020 noch -9- nicht in geräumtem und gereinigtem Zustand der Vermieterin, der C._____ AG, zurückgegeben worden sind. Zu prüfen ist, ob die Beschuldigte um die Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts wusste.