Die Beschuldigte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der Begriff der «Rechtskraft» unklar und selbst in der Lehre umstritten gewesen sei, weshalb von ihr als Laie nicht erwartet werden könne, diesen Begriff der «Rechtskraft» zu verstehen (Berufungsbegründung, Rz. 7 ff. insbesondere Rz. 23). Weiter habe sie sich zudem in einem Rechtsirrtum gefunden, was die Gültigkeit der Kündigung des Geschäftslokals anbelangt. Sie habe diese aus guten Gründen als nichtig erachten dürfen (Berufungsbegründung, Rz. 30 ff.).