Weiter führte sie aus, dass die Frage nach der Gültigkeit der eigentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei. Überdies gehe aus der Beschwerde der Beschuldigten bzw. deren Vertreter an das Bundesgericht zur Begründung ihres Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich hervor, dass sie die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 anerkannt habe. Indem sie – nachdem die aufschiebende Wirkung nicht gewährt worden sei – der Räumungspflicht dennoch nicht Folge geleistet habe, habe sie sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 2.5 f.).