3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das Handelsgericht in seinem Entscheid vom 3. April 2020 ausdrücklich den Organen der D._____ AG eine Bestrafung nach Art. 292 angedroht habe, wenn die Mietlokalität nicht fristgerecht geräumt werde. Ein Hinweis auf Art. 29 StGB sei obsolet. Weiter führte sie aus, dass die Frage nach der Gültigkeit der eigentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei.