3.3. Gemäss Art. 292 StGB wird bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die Verfügung muss vollstreckbar sein; formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt. An der Vollstreckbarkeit fehlt es, solange ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann. Bis zum Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist fällt eine Sanktionierung wegen Ungehorsams ausser Betracht (vgl. BGE 90 IV 79 E. 3 S. 82). Nicht zu überprüfen durch den Strafrichter ist die Unangemessenheit der Verfügung (BGE 129 IV 246 = Pra 93 (2004) Nr. 71).