_ innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Entscheids, spätestens bis am 20.04.2020, in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss der C._____ AG (Vermieterin) zurückzugeben. In Kenntnis des vorgenannten Entscheids und den damit im Falle der Nichtbefolgung verbundenen Straffolgen verblieb die Beschuldigte mit ihrem Unternehmen, der D._____ AG, nach dem 20.04.2020 in den Räumlichkeiten, indem sie Mobilien noch in Räumlichkeiten stehen liess, die Räumlichkeiten nicht gereinigt und Schlüssel eines ganzen Schliesssystems einbehielt bzw. den Betrieb noch aufrechterhielt und Kunden bedienen liess.