Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, gebietet, rechtserhebliche Einwände sofort und nicht erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorzunehmen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Nach dem Gesagten liegt kein derart schwerwiegender Mangel vor, der die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung rechtfertigen würde. Ebenso wenig sind die die C._____ AG betreffenden Akten aus dem Recht zu weisen. Der diesbezügliche Antrag der Beschuldigten ist entsprechend abzuweisen.