die Teilnahmerechte der Beschuldigten eingegriffen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte konnte sich während des gesamten Verfahrens umfassend zum angeklagten Vorwurf äussern. Insbesondere gilt es zu beachten, dass die C._____ AG ohne weiteres zur Strafanzeige (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 69 ff.) berechtigt war und diese sowie die damit eingereichten Akten selbstredend zu den Akten genommen werden und auch darin verbleiben, selbst wenn sich der Strafanzeiger nicht als Privatkläger konstituiert oder konstituieren kann.