Vorliegend besteht kein derart gravierender Mangel, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Die Parteirechte der Beschuldigten wurden durch die Teilnahme der C._____ AG als Privatklägerin nicht tangiert. Der Mangel der unrechtmässigen Konstituierung als Privatklägerin wurde im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 3. Juni 2024 insofern geheilt, als die C._____ AG nicht mehr als Partei im Verfahren zugelassen ist. Inwiefern die vorherige Teilnahme der C._____ AG als Privatklägerin in -6-