2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 3'100.00 verurteilt. 3.2. Wird die Übertretungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen.