- des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB); - der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). -3- 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 8'400.00.