Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.23 (ST.2021.51; STA.2020.7703) Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1979, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Huser, […] Gegenstand Mehrfache falsche Anschuldigung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 28. Mai 2021 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen gemäss Art. 292 StGB sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 3’100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe. Zudem verpflichtete sie die Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädi- gung an die Privatklägerschaft in der Höhe von Fr. 1'437.60. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juni 2021 fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Schreiben vom 25. Juni 2021 an das Gerichts- präsidium Lenzburg zur Durchführung der Hauptverhandlung. 1.3. Mit Eingabe vom 8. September 2021 stellte der Präsident des Bezirksge- richts Lenzburg im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht. 1.4. Mit Entscheid vom 28. September 2021 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das Ausstandsgesuch der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg gut. Die Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau überwies daraufhin mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 das Verfahren gegen die Beschuldigte zur Behandlung und Beurteilung an das Gerichtspräsidium Muri. Dieses handelte als ausserordentliche Vertretung im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg. 2. 2.1. Mit Urteil vom 5. September 2022 erkannte der Präsident des Bezirks- gericht Muri nach durchgeführter Verhandlung: 1. Die Beschuldigte ist schuldig: - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB); - der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). -3- 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 70.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 8'400.00. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Übertretungsbusse von Fr. 3'100.00 verurteilt. 3.2. Wird die Übertretungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Strafklägerin die Hälfte deren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'046.40 (inkl. 7.7% MWST von Fr. 289.30), also Fr. 2'023.20, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ für den ganzen Betrag. 5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Folgende Verfahrenskosten werden der Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 800.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 80.00 Zwischentotal Fr. 880.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 1'200.00 Total Fr. 2'080.00 3. 3.1. Der Beschuldigten wurde am 15. September 2022 eine Kurzbegründung zum Urteilsdispositiv vom 5. September 2022 zugestellt. Dagegen meldete die Beschuldigte mit Schreiben vom 23. September 2022 Berufung an. 3.2. Am 31. Dezember 2022 wurde der Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt, woraufhin sie mit Eingabe vom 19. Januar 2023 die Berufungs- erklärung einreichte und einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. -4- 3.3. Die C._____ AG verzichtete mit Eingabe vom 2. Februar 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 4. 4.1. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 u.a. die Einsetzung einer notwendigen Verteidigung und verlangte die Absetzung der auf den 20. Dezember 2023 angesetzte Berufungsverhandlung. 4.2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde die Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2023 infolge Mandatsniederlegung des bisherigen Verteidigers abgesetzt und mit Verfügung vom 5. März 2024 Rechtsanwalt Huser als amtlicher Verteidiger eingesetzt. 5. 5.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte die Beschuldigte, dass die C._____ AG nicht als Partei zuzulassen sei. 5.2. Mit Beschluss vom 3. Juni 2024 beschloss das Obergericht, dass der C._____ AG im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt. 6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten fand am 20. November 2024 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. B._____ (SST.2023.21) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge der Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil umfassend angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte einerseits den Antrag, das Verfahren aufgrund eines wesentlichen Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen und sämtliche Akten betreffend die C._____ AG aus den Akten zu weisen. Andererseits seien sämtliche Verfahren gegen die Beschuldigte zu vereinigen («Plädoyernotizen Vor- bemerkungen»). 2.2. Soweit die Beschuldigte einen wesentlichen Mangel damit begründet, dass die C._____ AG zu Unrecht als Privatklägerin am Verfahren teilgenommen hatte, und dies die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO rechtfertigen würde, so ist dem nicht zu folgen: Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungs- gericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 149 IV 284 E. 2.2, je mit Hinweisen). Vorliegend besteht kein derart gravierender Mangel, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Die Parteirechte der Beschuldigten wurden durch die Teilnahme der C._____ AG als Privatklägerin nicht tangiert. Der Mangel der unrechtmässigen Konstituierung als Privatklägerin wurde im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 3. Juni 2024 insofern geheilt, als die C._____ AG nicht mehr als Partei im Verfahren zugelassen ist. Inwiefern die vorherige Teilnahme der C._____ AG als Privatklägerin in -6- die Teilnahmerechte der Beschuldigten eingegriffen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte konnte sich während des gesamten Verfahrens umfassend zum angeklagten Vorwurf äussern. Insbesondere gilt es zu beachten, dass die C._____ AG ohne weiteres zur Strafanzeige (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 69 ff.) berechtigt war und diese sowie die damit eingereichten Akten selbstredend zu den Akten genommen werden und auch darin verbleiben, selbst wenn sich der Strafanzeiger nicht als Privatkläger konstituiert oder konstituieren kann. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, gebietet, rechtserhebliche Einwände sofort und nicht erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorzunehmen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Nach dem Gesagten liegt kein derart schwerwiegender Mangel vor, der die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung rechtfertigen würde. Ebenso wenig sind die die C._____ AG betreffenden Akten aus dem Recht zu weisen. Der diesbezügliche Antrag der Beschuldigten ist entsprechend abzuweisen. 2.3. Sodann ist auch der Antrag auf Verfahrensvereinigung abzuweisen. Zwar gilt der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO), wobei darauf jedoch aus sachlichen Gründen verzichtet werden kann (Art. 30 StPO). Vorliegend sind die verschiedenen Verfahren teilweise an verschiedenen Instanzen hängig und stehen in keiner sachlichen Konnexität. Aufgrund der verschiedenen Sachverhaltskomplexe ist sodann auch keine Gefahr sich widersprechender Urteile ersichtlich. Sodann ist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) das vorliegende Verfahren (Delikts- zeitraum: April/Mai 2020; Anklageerhebung: 25. Juni 2021; Berufungs- erklärung: 23. Januar 2023) ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Die Be- schuldigte beantragt einen Freispruch. 3.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vor: Begangen: Ort: […] (Räumlichkeiten D._____ AG) -7- Zeit: Dienstag. 21.04.2020 (Entscheid vom 03.04.2020) Vorgehen: Mit Entscheid des Handelsgerichts vom 03.04.2020 wurde die Beschuldigte als Organ der D._____ AG (Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die von der D._____ AG gemieteten Räumlichkeiten (Laden- Restaurantlokal Erdgeschoss; Aussensitzplätze; Auto-/ Veloabstellplätze Erdgeschoss; diverse Räumlichkeiten im 1. Untergeschoss; 2 Parkplätze in Tiefgarage) an der R-Strasse in Q._____ innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Entscheids, spätestens bis am 20.04.2020, in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss der C._____ AG (Vermieterin) zurückzugeben. In Kenntnis des vorgenannten Entscheids und den damit im Falle der Nichtbefolgung verbundenen Straffolgen verblieb die Beschuldigte mit ihrem Unternehmen, der D._____ AG, nach dem 20.04.2020 in den Räumlichkeiten, indem sie Mobilien noch in Räumlichkeiten stehen liess, die Räumlichkeiten nicht gereinigt und Schlüssel eines ganzen Schliesssystems einbehielt bzw. den Betrieb noch aufrechterhielt und Kunden bedienen liess. 3.3. Gemäss Art. 292 StGB wird bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf- drohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die Verfügung muss vollstreckbar sein; formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt. An der Vollstreckbarkeit fehlt es, solange ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann. Bis zum Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist fällt eine Sanktionierung wegen Ungehor- sams ausser Betracht (vgl. BGE 90 IV 79 E. 3 S. 82). Nicht zu überprüfen durch den Strafrichter ist die Unangemessenheit der Verfügung (BGE 129 IV 246 = Pra 93 (2004) Nr. 71). Sodann entfalten nichtige Verfügungen keine Rechtswirkungen (BGE 90 IV 79 E. 3). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung die Befugnis des Strafrichters, die Gültigkeit von Verwaltungsentscheidungen, die Straftaten zugrunde liegen, im Wege der Vorabentscheidung zu prüfen, in drei Fällen gegeben. Wenn gegen die Verwaltungsentscheidung kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, kann der Strafrichter die Entscheidung frei auf ihre Rechtmässigkeit, insbesondere auf Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens- spielraums, überprüfen. Wenn ein Verwaltungsgericht bereits entschieden hat, kann der Strafrichter hingegen unter keinen Umständen die Rechtmässigkeit der Verwaltungsentscheidung überprüfen. Wäre eine solche Beschwerde möglich gewesen, hat der Beschuldigte sie aber nicht eingelegt oder hat die zuständige Behörde noch nicht entschieden, so ist die Rechtmässigkeitsprüfung des Strafrichters auf offensichtliche Gesetzesverletzungen und offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt (BGE 147 IV 145 E. 2.2; BGE 129 IV 246 E. 2.1 f.). Gleiches hat zu gelten, wenn die fragliche Verfügung in einem Zivilverfahren erlassen wurde (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 227 zu Art. 292 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6). -8- Ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss von der Verhaltens- anweisung, von ihrer Rechtmässigkeit und den strafrechtlichen Konse- quenzen bei Nichtbefolgung Kenntnis haben und sich in diesem Wissen über die Verpflichtung hinwegsetzen. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Juristische Personen sind grundsätzlich nicht deliktsfähig. Sie können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Juristischen Personen darf daher keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das Handelsgericht in seinem Entscheid vom 3. April 2020 ausdrücklich den Organen der D._____ AG eine Bestrafung nach Art. 292 angedroht habe, wenn die Mietlokalität nicht fristgerecht geräumt werde. Ein Hinweis auf Art. 29 StGB sei obsolet. Weiter führte sie aus, dass die Frage nach der Gültigkeit der eigentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens sei. Überdies gehe aus der Beschwerde der Beschuldigten bzw. deren Vertreter an das Bundesgericht zur Begründung ihres Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich hervor, dass sie die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 anerkannt habe. Indem sie – nachdem die aufschiebende Wirkung nicht gewährt worden sei – der Räumungspflicht dennoch nicht Folge geleistet habe, habe sie sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt (vorinstanzliches Urteil E. 2.5 f.). Die Beschuldigte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der Begriff der «Rechtskraft» unklar und selbst in der Lehre umstritten gewesen sei, weshalb von ihr als Laie nicht erwartet werden könne, diesen Begriff der «Rechtskraft» zu verstehen (Berufungsbegründung, Rz. 7 ff. ins- besondere Rz. 23). Weiter habe sie sich zudem in einem Rechtsirrtum gefunden, was die Gültigkeit der Kündigung des Geschäftslokals anbelangt. Sie habe diese aus guten Gründen als nichtig erachten dürfen (Berufungsbegründung, Rz. 30 ff.). 3.4.2. Es ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Beschuldigte Präsidentin des Verwaltungsrats der D._____ AG ist und dass die von der D._____ AG gemieteten Geschäftsräumlichkeiten an der R-Strasse in Q._____ trotzt der Anweisung gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 3. April 2020 (Räumung innert 14 Tagen ab Rechtskraft) auch am 20. April 2020 noch -9- nicht in geräumtem und gereinigtem Zustand der Vermieterin, der C._____ AG, zurückgegeben worden sind. Zu prüfen ist, ob die Beschuldigte um die Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts wusste. 3.4.3. Das Handelsgericht verpflichtete die zuständigen Organe der D._____ AG mit Urteil vom 3. April 2020 unter Verweis auf Art. 292 StGB zur Räumung der Liegenschaft an der R-Strasse in Q._____. In seinem Entscheid hält das Handelsgericht in Erwägung 4 auf Seite 19 sodann explizit fest, dass die Anordnung zur Räumung mit der Ausfällung des Entscheids rechtskräftig und vollstreckbar werde (UA act. 106). Bei diesem klaren Wortlaut erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Beschuldigte als Laie um den Unterschied zwischen den Begriffen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit gewusst hat oder hätte wissen müssen oder ob das ergriffene Rechtsmittel nun als ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel qualifiziert wird (siehe Berufungsbegründung, Rz. 15 ff.). Gegen den Entscheid des Handelsgerichts reichte die D._____ AG Beschwerde an das Bundesgericht ein und ersuchte unter anderem um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welche das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. April 2020 wegen Aussichtslosigkeit abwies (UA act. 203). Unabhängig davon hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2020 die Beschwerde der D._____ AG abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (UA act. 211). Nachdem die D._____ AG bereits vor Handelsgericht als auch im anschliessenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Nichtigkeit der ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs eingewendet hat und mit ihrem Vorbringen nicht durchgedrungen ist, ist darauf im Rahmen des vorliegenden Berufungs- verfahrens nicht weiter einzugehen. 3.4.4. Der Beschuldigte ist insbesondere unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts in Erwägung 4 auf Seite 19 des Urteils des Handelsgerichts (UA act. 106) und des Urteilsdispositivs Ziff. 1.1, gemäss welcher die Beschuldigte verpflichtet wurde, die Liegenschaft innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, nicht zu glauben, wenn sie behauptet, nicht um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichts- entscheids gewusst zu haben und vom Weiterbestehen des Mietver- hältnisses ausgegangen sei. Die D._____ AG, bzw. die Beschuldigte als zuständiges Organ derselben wurde zudem im Ausweisungsverfahren anwaltlich vertreten. Von einem patentierten und fachkundigen Anwalt ist zu erwarten, dass er um die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheids vom 3. April 2020 wusste; dass dem so war, ergeht auch daraus, dass dieser das Bundesgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis: "Diese Frist läuft am 20. April 2020 ab, da der Entscheid mit dessen Ausfällung rechtskräftig wird." - 10 - ersucht hat. Der Rechtsanwalt hat der Beschuldigten diese Hinweise zudem auch weitergegeben (vgl. Beschwerde vom 17. April 2020, act. 175 ff., v.a. act. 179; aus dieser ergeht, dass die Beschwerde und die entsprechende Information der Mandantschaft in Kopie weitergegeben wurde, act. 200). Dass die Vollstreckbarkeit mit Rechtskraft gleichgestellt wurde, ist korrekt und ergeht, wie gezeigt, unmissverständlich aus dem Entscheid des Handelsgerichts. Der Beschuldigten war klar, dass das Mietobjekt bis am 20. April 2020 geräumt werden musste. 3.4.5. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte als zuständiges Organ der D._____ AG im Wissen um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 die ihr auferlegte Pflicht, die Liegenschaft an der R-Strasse in Q._____ innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und diese der C._____ AG in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zurückzugeben, nicht befolgt. Damit hat sie sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt nach dem oben Ausgeführten kein Rechtsirrtum gemäss Art. 13 StGB vor. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der mehrfachen falschen Anschuldi- gung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. 4.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten gestützt auf folgenden Sachverhalt mehrfache falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) vor: Begangen: Tatort: […], D._____ AG Tatzeit: Montag, 04.05.2020 und Freitag, 29.05.2020 Vorgehen: Als Organ der D._____ AG (Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) reichte die Beschuldigte an den beiden vorgenannten Daten gegen E._____, F._____, G._____, die Regionalpolizei Q._____ (beauftragte Polizisten als Vollzugsorgan), die H._____ AG und die I._____ AG (beauftragte Mitarbeiter als Hilfspersonen der Vermieterin) bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Erpressung, Verstosses gegen das Versammlungsverbot, Diebstahls und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte ein. Zusammenfassend machte sie geltend, dass sich alle diese Personen strafbar verhalten hätten, indem sie in unterschiedlichen Funktionen am 24.04.2020 die mit Entscheid vom 03.04.2020 verfügte Mietausweisung der D._____ AG aus ihrer Geschäftslokalität an der R-Strasse in Q._____ vollzogen. Am 15.06.2020 - 11 - verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in dieser Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung und stellte rechtskräftig fest, dass der von der Beschuldigten beanzeigte Sachverhalt bzw. das Verhalten der beanzeigten Personen kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt bzw. den beiden Anzeigen kein Sachverhalt entnommen wer- den könne, der einen ausreichenden Anfangsverdacht begründen würde. Die Beschuldigte bezichtigte mit dem Einreichen der beiden Strafanzeigen wissentlich nichtschuldige Personen. Sie wusste, dass die vorgenannten Personen mit Entscheid vom 03.04.2020 dazu ermächtigt waren, die Mietausweisung ab dem 20.04.2020 zu vollziehen, wenn sie die Räumlichkeiten bis zu diesem Datum nicht geräumt und in gereinigtem Zustand ordnungsgemäss an die Vermieterin zurückgegeben hatte. Mit dem Einreichen der beiden Strafanzeigen bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft verfolgte sie einzig das Ziel, dass Strafverfolgungsbehörden aktiv werden und ein Verfahren gegen diese Personen einleiten würden 4.3. Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Angriffsobjekt ist ein Nichtschuldiger, d.h. eine identifizierte Person, welche eine bestimmte Straftat nicht begangen hat (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Folglich muss sich die Anschuldigung gegen eine natürliche Person richten, wobei die angeschuldigte Person nicht namentlich genannt werden muss; es reicht aus, dass aus den Umständen erkennbar wird, wer gemeint ist. Auch ein klar umgrenzter Personenkreis kann Objekt eines strafrechtlich verpönten Angriffs sein (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 303 StGB). Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der an eine Behörde gerichteten mündlichen oder schriftlichen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (BGE 132 IV 20 E. 4.2). Die Beschuldigung muss bei «der Behörde» erfolgen. Damit sind sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint. Diese trifft im Allgemeinen eine Verzeigungspflicht, wenn ihnen in ihrer amtlichen Stellung ein ausreichender Verdacht bekannt wird, es sei ein Delikt begangen worden (PIETH/SCHULTZE, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 ff. zu Art. 303 StGB; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 303 StGB). Mit der falschen Beschuldigung ist das Delikt vollendet, der tatsächlichen Einleitung der Strafverfolgung bedarf es nicht (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 29 zu Art. 303 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Un- wahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter - 12 - muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventual- vorsatz genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschuldigte habe am 4. Mai 2020 E._____, F._____, G._____, die Regionalpolizei Q._____ und am 29. Mai 2020 zusätzlich die H._____ AG und die I._____ AG wegen diverser Delikte falsch beschuldigt. Die genannten Personen seien aber gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020 unschuldig. Die Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass die auf der durch das Handelsgericht verfügten Mietausweisung beruhende polizeiliche Räumung rechtsgültig erfolgt sei, weshalb ihr auch bewusst gewesen sei, dass die von ihr beanzeigten Personen keine strafbaren Handlungen begangen hatten. Folglich habe sie die Anzeigen wider besseres Wissen und in der einzigen Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die Beanzeigten herbeizuführen gestellt, womit sie sich der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.4 ff.). Die Beschuldigte bestreitet demgegenüber insbesondere den subjektiven Tatbestand. Sie sei von der Nichtigkeit der Kündigung ausgegangen, weshalb sie nicht davon ausgegangen sei, dass die von ihr beanzeigten Personen mit Entscheid des Handelsgerichts vom 3. April 2020 dazu ermächtigt worden seien, die Mietausweisung ab dem 20. April 2020 zu vollziehen (Berufungsbegründung, Rz. 33 ff.). 4.4.2. Die Beschuldigte hat am 4. Mai 2020 im Namen der D._____ AG «Strafantrag» gegen E._____, F._____, G._____ und gegen die mit der Räumung beauftragten Polizisten gestellt und sie folgender Delikte beschuldigt: Sachentziehung, Hausfriedensbruch, Daten- und Sach- beschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Verstoss gegen das COVID-19-Versammlungsverbot, Erpressung sowie «alle weitere in Betracht kommende Delikte» (Beizugsakten der Oberstaatsanwaltschaft, OSTA.ST.2020.239 act. 1 f.). Weiter hat die Beschuldigte am 29. Mai 2020 erneut im Namen der D._____ AG «Strafantrag» eingereicht und abermals die eben erwähnten Personen sowie zusätzlich die H._____ AG und die I._____ AG (bzw. deren bei der Räumung jeweils anwesenden Mitarbeiter) beschuldigt, sich wegen der mit «Strafantrag» vom 4. Mai 2020 bereits erwähnten Delikte sowie zusätzlich wegen Diebstahls strafbar gemacht zu - 13 - haben (Beizugsakten der Oberstaatsanwaltschaft, OSTA.ST.2020.239 act. 11.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme sämtlicher Strafanträge der Beschuldigten (UA act. 124). Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als dass die Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem sie nichtschuldige Personen wegen Verbrechen und Vergehen bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft beschuldigte. Zu berücksichtigen gilt es, dass es sich bei zwei der beanzeigten Delikte (Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäfts- räumen gemäss Art. 325quater StGB und Verstoss gegen das Ver- sammlungsverbot gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 [SR 818.101.24; Gesetz nicht mehr in Kraft]) um Übertretungen handelt und somit Art. 303 Ziff. 2 StGB zur Anwendung käme. Art. 303 Ziff. 2 StGB stellt allerdings – als ein weniger intensiver Angriff auf das geschützte Rechtsgut – eine Privilegierung im Vergleich zu Art. 303 Ziff. 1 StGB dar (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 49 StGB). Entsprechend ist bei einer falschen Anschuldigung gegenüber einer nichtschuldigen Person sowohl wegen Übertretungen als auch Vergehen und Verbrechen nicht von echter Konkurrenz auszugehen (vgl. BGE 124 IV 145 E. 3b), mithin die beschuldigte Person nur wegen Art. 303 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. Sodann ist weiter festzuhalten, dass sich, entgegen der Vorinstanz, die Anschuldigungen der Beschuldigten nicht gegen die Regionalpolizei, die H._____ AG und die I._____ AG als solche, sondern gegen deren mit der Räumung beauftragten Mitarbeiter gerichtet hat, zumal nur natürliche Personen Adressaten einer (falschen) Anschuldigung sein können (siehe oben, E. 4.3). Somit hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt, indem sie mit der Strafanzeige vom 4. Mai 2020 E._____, F._____, G._____ und die mit der Räumung beauftragte Polizisten und mit der Strafanzeige vom 29. Mai 2020 zusätzlich noch die mit der Räumung beauftragen Mitarbeiter der H._____ AG und der I._____ AG wegen diverser Delikte falsch beschuldigt hat. 4.4.3. 4.4.3.1. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ergibt sich folgendes: Die Strafanzeigen der Beschuldigten richteten sich gegen Personen, welche an der zwangsweisen Räumung der gemieteten Geschäftsräum- lichkeiten in Q._____ beteiligt waren. Wie bereits erwähnt (siehe oben, E. 3.4.5) wusste die (stets anwaltlich vertretene) Beschuldigte um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Handelsgerichtsentscheides vom 3. April 2020 und damit einhergehend, dass die Vermieterin, die C._____ - 14 - AG, berechtigt war, die zwangsweise Räumung der gemieteten Geschäftsräumlichkeiten durch die Polizei zu verlangen, nachdem die Beschuldigte als Organ der D._____ AG die gemietete Liegenschaft nicht innert Frist der Vermieterin in geräumtem und gereinigtem Zustand zurückgegeben hat. Damit ist hinlänglich erstellt, dass ihre An- schuldigungen wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung, Nötigung, Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, Erpressung, Verstosses gegen das Versammlungsverbot, Diebstahls und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte gegen E._____ , F._____, G._____, die mit der Mietausweisung beauftragten Polizisten, und die im Rahmen der Mietausweisung beauftragten Mitarbeitenden der H._____ AG und der I._____ AG wider besseres Wissens erfolgte. Dies in der Absicht, eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen die jeweils Einzelnen herbeizuführen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 4.4.4. Nach dem Gesagten hat die Beschuldigte den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1. Die Beschuldigte hat sich wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB und mehrfacher falscher An- schuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 3'100.00 verurteilt. Die Beschuldigte setzt sich in ihrer Berufung im Falle einer Abweisung ihrer Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 15 - 5.4. Nachdem die Vorinstanz für die Delikte hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welcher alternativ mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Geldstrafe ausgesprochen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) damit sein Bewenden. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB kommt sodann von Gesetzes wegen nur eine Busse in Frage, welche kumulativ zur Gesamtgeldstrafe auszusprechen ist (ungleiche Strafe, siehe Art. 49 StGB). 5.5. 5.5.1. Die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht gemäss der seit 1. Juli 2023 geltenden und für die Beschuldigte milderen Fassung (sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für den konkret schwersten Fall der falschen Anschuldigung festzusetzen. Das schwerste Delikt ist vorliegend die falsche An- schuldigung gegen F._____ wegen Erpressung nach Art. 156 StGB. Erpressung sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Die Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem sie F._____, Rechtsvertreter von E._____, sowohl mit «Strafantrag» vom 4. Mai 2020 wie auch mit «Strafantrag» vom 29. Mai 2020 zu Unrecht bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft der Erpressung bezichtigte. Da sie diesen Vorwurf sowohl am 4. Mai wie auch am 29. Mai 2020 erhob, wird im Rahmen der Einsatzstrafe die zeitlich erste falsche Anschuldigung der Erpressung vom 4. Mai 2020 abgehandelt. Dabei machte die Beschuldigte geltend, F._____ habe mit Schreiben vom 27. April 2020 gedroht, sämtliches Eigentum der D._____ AG, welches er am 24. April 2020 entwendet habe, für seine Zwecke zu verwerten, zu entsorgen und zu vernichten (Beizugsakten der Oberstaatsanwaltschaft, OSTA.ST.2020.239 act. 1 f.). Die Beschuldigte wusste, dass sie bis am 20. April 2020 die gemieteten Geschäftsräume der D._____ AG hätte räumen müssen. Sie - 16 - wusste auch, dass eine Nichtbefolgung eine Zwangsräumung zur Folge hat. Folglich war ihr auch klar, dass das Schreiben vom Rechtsvertreter des Vermieters keine Erpressung darstellt. Dennoch hat sie F._____ gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit direktem Vorsatz eines Verbrechens bezichtigt, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Strafverfahren gegen F._____ eröffnet worden ist, weshalb dessen Persönlichkeitsrechte nur vergleichsweise leicht verletzt worden sind. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat: Ihr Verhalten vor, während und nach der Zwangsräumung vom 24. April 2020 (UA act. 118) lässt nämlich darauf schliessen, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um einen Racheakt der Beschuldigten gegen den im Mietausweisungsverfahren als Rechtsvertreter der Gegenpartei involvierten F._____ handelte. Sie verfügte dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder sie sich subjektiv in einer aussichts- losen Situation wähnte. Sie wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund ihres Verhaltens ein Strafverfahren mit erheblichen Strafen drohen kann. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe oder Geldstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. 5.5.2. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren falschen Anschuldigungen hinsichtlich der Anzeige vom 4. Mai 2020 angemessen zu erhöhen: Die Beschuldigte hat E._____, F._____, G._____ sowie die anlässlich der Räumung anwesenden Polizisten wegen Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, Daten- und Sachbeschädigung und Nötigung, allesamt als Vergehen qualifizierte Delikte, angezeigt. Betreffend das Vorgehen und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte verfügte, kann auf das Obenstehende verwiesen werden (E. 5.5.1). Bei jeder einzelnen Anschuldigung ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, was unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – bei isolierter Betrachtung – je zu einer angemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen - 17 - führt. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass sämtliche falsche Anschuldigungen in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, mithin der Gesamtschuldbeitrag erheblich geringer ausfällt. Damit wäre für die weiteren falschen Anschuldigungen, soweit sie Vergehen betreffen, die Einsatzstrafe je um 20 Tagessätze zu erhöhen. 5.5.3. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr für die weiteren falschen Anschuldigungen gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend die Strafanzeige vom 29. Mai 2020 angemessen zu erhöhen, was insbesondere auch unter Berücksichtigung der leicht zuungunsten der Beschuldigten zu wertenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von insgesamt 120 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Geldstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen. 5.5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Sie wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021 wegen Hausfriedensbruchs und mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, Probezeit zwei Jahre, verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe ist aber nur leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die Beschuldigte bestreitet konsequent, sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht zu haben. Eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie einer von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täterin zu Gute kommt, ist somit ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche i.c. nicht vorliegen – bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 18 - Insgesamt würde sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirkend. Da eine Erhöhung der Strafe aber aufgrund des Verschlechter- ungsverbots ausgeschlossen ist, hat es damit sein Bewenden und es bleibt bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. 5.5.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen der Täterin im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand der Beschuldigten, ihre Unter- stützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie ihr Existenz- minimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das die Täterin im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihr zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das monatliche Nettoeinkommen der Beschuldigten beträgt Fr. 2'663.00 (Fr. 1'742.00 aus unselbständigen Erwerbseinkommen und Fr. 921.00 aus monatlichen Liegenschaftseinkünften, UA act. 46 und 50). Vor Obergericht hat sie keine aktuellen Unterlagen eingereicht. Es gibt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten massgeblich verändert hätten, zumal solches im Berufungs- verfahren auch nicht geltend gemacht wurde. Vom monatlichen Netto- einkommen von Fr. 2'663.00 sind pauschal 20% für Steuern, Kranken- kassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Weiter ist eine Reduktion um 10% aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1.). Daraus resultiert gerundet ein Tagessatz von Fr. 60.00. 5.5.6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. 5.6. 5.6.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte sodann für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu einer Busse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigten wurde mit Handelsgerichtsentscheid vom 3. April 2020 eine 14-tägige Frist ab Eintritt dessen Rechtskraft gewährt, die Liegenschaft an der R-Strasse in Q._____ zu räumen und in gereinigtem Zustand der Vermieterin zurückzugeben. Die Beschuldigte weigerte sich jedoch konsequent – auch nachdem die Vermieterin ihr eine freiwillige - 19 - Nachfrist ansetzte (UA act. 115) – der gerichtlichen Anordnung nachzukommen. Sie hat dabei über ein erhebliches Mass an Entscheid- ungsfreiheit verfügt. Hinsichtlich der Beweggründe der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie sich von rein egoistischen und finanziell geprägten Beweggründen hat leiten lassen, da sie den Restaurantbetrieb in der zu räumenden Geschäftsliegenschaft möglichst lange aufrecht- erhalten wollte. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus, nachdem sie auch den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bestreitet, und ihr auch diesbezüglich weder Reue noch Einsicht attestiert werden kann. Im Übrigen ist auf die Ausführungen zur Täterkomponente im Rahmen der falschen Anschuldigung zu verweisen (siehe oben, E. 5.5.4). Aufgrund der trotz erstreckter Nachfrist nicht vorgenommenen Räumung muss der Beschuldigten eine konsequente Verweigerungshaltung attestiert werden und ihr Verschulden ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von gesamthaft Fr. 3'100.00 dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten angemessen. 5.6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 60.00 auf 52 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat einen für sie insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.00 festgelegt wird. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss §18 Abs. 1 VKD für beide Verfahren (mit SST.2023.21) auf Fr. 3'000.00 festzusetzen und der Beschuldigten die Hälfte mit Fr. 1'500.00 aufzu- erlegen. 6.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote mit insgesamt Fr. 10'405.40 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 20 - Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Ihre übrigen Parteikosten vor Anordnung der amtlichen Verteidigung hat die Beschuldigten ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 2’080.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Ihre Parteikosten hat sie selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die richterlich auf Fr. 4'046.40 festgelegten Anwaltskosten der C._____ AG (ehemalige Privatklägerin) zur Hälfte auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 8.2). Nachdem das Obergericht mit Beschluss vom 3. Juni 2024 festgestellt hat, dass die C._____ AG mangels Geschädigteneigenschaft im vorliegenden Verfahren nicht als Partei zuzulassen ist, und die Kosten von fehlerhaften Verfahrens- handlungen diejenige Partei zu tragen hat, die sie verursacht hat, sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 417 StPO analog; Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.3 f.). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. - 21 - 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 7’200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 52 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer anteils- mässig auf die Beschuldigte entfallenden Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 274.00, gesamthaft Fr. 1'774.00 werden voll- umfänglich der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'405.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.3. Die Beschuldigte trägt ihre übrigen Parteikosten selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2’080.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'200.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.3. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, der C._____ AG die Hälfte der im erstinstanzlichen Verfahren richterlich genehmigten Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'046.40 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 289.30), also Fr. 2'023.20, auszurichten. - 22 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli