7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'389.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Martin Kaiser, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung Fr. 5'699.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)