Es kann innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils auf Voranmeldung bei der vorinstanzlichen Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'263.00 auszurichten.