Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 30 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer I.3, Dossier 2.3) für die vor dem 22. Juni 2020 begangenen Widerhandlungen zufolge Verjährung eingestellt.