90 Abs. 2 SVG statt Art. 90 Abs. 3 SVG), erfolgt kein (Teil-)Freispruch. Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten und den Kostenfolgen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'389.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.5. Die dem amtlichen Verteidiger, Advokat Martin Kaiser, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'699.10 wurde nicht angefochten, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.).