Der Beschuldigte wird – mit Ausnahme der teilweise eingestellten Übertretungen, die von untergeordneter Bedeutung sind und auf die keine aussonderbaren Untersuchungskosten entfallen sind und die deshalb im Rahmen der Kostenverteilung zu vernachlässigen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3) – schuldig gesprochen. Legt das Gericht – wie vorliegend – bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde (Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG statt Art. 90 Abs. 3 SVG), erfolgt kein (Teil-)Freispruch.