6.3. Dem früheren amtlichen Verteidiger, Advokat Martin Kaiser, der mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 um Entlassung aus dem Amt ersucht hat, ist im Berufungsverfahren vor Obergericht bis zur Übernahme der Verteidigung durch einen mandatierten Wahlverteidiger kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.