Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Vor diesem Datum betrug der in § 9 Abs. 2bis vorgesehene Stundenansatz Fr. 220.00 mit der Möglichkeit der Reduzierung auf Fr. 180.00, resp. der Erhöhung auf Fr. 250.00. Eine zeitgleiche Änderung erfolgte in Bezug auf die Höhe des Mehrwertsteuersatzes von 7.7% auf 8.1%. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Bedeutung und der Komplexität des Falles weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung des Regelstundenansatzes.