In Bezug auf die Höhe der dem Wahlverteidiger zuzusprechenden Entschädigung ist hinsichtlich des zeitlichen Aufwands auf dessen anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT). Jedoch bedarf der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 330.00 einer Korrektur: Nach § 9 Abs. 2bis beträgt der Stundenansatz bei freigewählter Verteidigung in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.