404 Abs. 2 StPO anstatt der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Der Beschuldigte wird mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 3'650.00 anstatt der von der Staatsanwaltschaft beantragten teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Von der von der Staatsanwaltschaft beantragten nicht obligatorischen Landesverweisung wird abgesehen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen