Verurteilungen – wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Vorfall vom 5. Juli 2021) sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wird. Was den Vorfall vom 26. August 2021 betrifft, so wird der Beschuldigte in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO anstatt der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt.