Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nur teilweise durch. Sie erwirkt, dass der Beschuldigte – zusätzlich zu den vorinstanzlichen - 28 -