Insgesamt überwiegen die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die ebenfalls nicht unerheblichen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung ganz knapp. Damit ist mit der Vorinstanz von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).