Der Beschuldigte hat mit der Begehung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, für die er mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird, eine besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, indem er auf der Autobahn mit einer Höchstgeschwindigkeit von rund 208 km/h statt der erlaubten 120 km/h gefahren ist. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte, der sich sodann wegen eines weiteren Vorfalls, bei dem er auf der Autobahn mit 175 km/h gefahren ist, nicht nur ein grosses Ausmass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sondern insbesondere auch