Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde, voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.3. Der Beschuldigte ist 23 Jahre alt und italienischer Staatsangehöriger. Er ist am 30. Juni 2013 und folglich mit 12 Jahren in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten, S. 2). Er hat die besonders prägenden Jugendjahre somit - 27 -