5. 5.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Anordnung der Landesverweisung für drei Jahre. 5.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung angezeigt sein.