Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von insgesamt Fr. 3'650.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 37 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 26 - 4.10. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. 15'000.00, Probezeit je vier Jahre, sowie einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 3'650.00, ersatzweise 37 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.