Der Beschuldigte hat im massgeblichen Zeitraum (22. Juni 2020 bis 2. Mai 2021) nach eigenen Angaben zwei Mal im Monat und sodann in der Ferien Cannabis konsumiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, im Ordnungsbussenverfahren mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 zu bestrafen sind (Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Die Einzelstrafe für den einmaligen Konsum wäre demnach auf Fr. 100.00 zu setzen. Anders als im Ordnungsbussenverfahren erfolgt im ordentlichen Verfahren bei mehrfacher Tatbegehung jedoch keine Addition, sondern nur eine angemessen Asperation.