Insgesamt ist im Rahmen der vom Übertretungstatbestand erfassten Tatbestände von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu oben) einer dafür angemessenen Busse von Fr. 500.00 auszugehen. 4.8.3. Hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung durch Verursachen von unnötigem Lärm und Rauch gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 33 und 34 VRV ist in Relation zum grossen Spektrum der von diesem Tatbestand erfassten Fälle von einem vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen. - 25 -