Beim Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG handelt es sich um eine blosse Übertretung, bei welcher – anders als bei Art. 93 Abs. 1 SVG – keine so starke Beeinträchtigung der Betriebssicherheit herbeigeführt wird, dass die naheliegende Gefahr eines Unfalls besteht. Dennoch ist es selbstredend wichtig, dass Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen und es wäre dem Beschuldigten denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, dafür besorgt zu sein, dass die sein Fahrzeug betreffenden Vorschriften eingehalten werden.