Der Beschuldigte hat am 26. August 2021 ein Fahrzeug geführt, von dem er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Die Kontrolle des Fahrzeugs hatte ergeben, dass der Mindestabstand der Hinterreifen zum Fahrzeugchassis nicht eingehalten war. Gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aarau wich der gemessene Abstand 5mm von den eingetragenen Angaben im Fahrzeugausweis ab (UA act. 357). An den Hinterreifen und Kotflügelrändern wurden zudem leichte Schleifspuren festgestellt.