4.8. 4.8.1. Für die begangenen Übertretungen (Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Verursachen von unnötigem Lärm und Rauch, - 24 - unbefugter Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Führen eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) ist gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3)