Auch wenn aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten, der deutlichen Steigerung der Delinquenz hinsichtlich der neu begangenen Straftaten und dem Umstand, dass er sich nur teilweise einsichtig gezeigt hat, nicht unerhebliche Bedenken an der Legalbewährung bestehen, so ist ihm noch knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausfällung einer bedingten Freiheits- und Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse und einer erhöhten Probezeit von vier Jahren (Art. 44 StGB) ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.