Die Staatsanwaltschaft hat – ausgehend von der von ihr beantragten Freiheitsstrafe von 30 Monaten – den teilbedingten Vollzug beantragt. Daraus erhellt, dass auch die Staatsanwaltschaft nicht vom Vorliegen einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen ist, andernfalls eine unbedingte Strafe beantragt worden wäre. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).