Der Beschuldigte hat leichtfertig und rücksichtslos gehandelt. Er verfügte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit und es bestand überhaupt kein objektiv nachvollziehbarer Grund, wieso er mit derart übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn fuhr. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, auf ein paralleles Beschleunigen zu verzichten und sich an die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten. Je einfacher dies aber für ihn gewesen wäre, desto schwerer wiegt die von ihm bewusst eingegangene Entscheidung gegen die Verkehrssicherheit (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).