Mithin hat er den Grenzwert von 35 km/h, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Autobahnen die objektiven und grundsätzlich auch subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen sind (siehe dazu oben), nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten. Der Beschuldigte hat folglich eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Zu beachten ist jedoch auch, dass er von der Geschwindigkeit von 200 km/h für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auf der Autobahn noch deutlich entfernt war.