Der Beschuldigte ist am 26. August 2021 kurz vor 22.00 Uhr auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 175.6 km/h anstelle der auf Autobahnen zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren. Damit hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um ca. 55 km/h überschritten. Mithin hat er den Grenzwert von 35 km/h, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Autobahnen die objektiven und grundsätzlich auch subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen sind (siehe dazu oben), nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten.